Satzung der IG Dülmener Wildpferde Deutschland e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft des Dülmener Wildpferdes" und wurde am 14. August 1988 gegründet.

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Dülmen.

§ 3

Zweck des Vereins ist in erster Linie die Zucht und Reinerhaltung dieser alten Rasse, sowie deren Verbreitung und deren Einsatz im Reit- und Fahrsport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zucht, die bundesweite Betreuung sowie bundesoffener Zuchtschauen verwirklicht.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Bei Auflösung des Vereins Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Naturschutzpark Lüneburger Heide, Niederhaverbeck 7, 29646 Bispingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zucht (Reinzucht) und Erhaltung der Dülmener zu verwenden hat.

§ 8

Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes voraus. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen. Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Beitrages wirksam.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet:

I. Durch den Tod.

II. Durch den Austritt, der schriftlich 3 Monate vor Jahresende an den Vorstand zu erfolgen hat.

III. Durch den Ausschluß,

a) wenn ein Mitglied mit der Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages zum Stichtag 31.03. des Jahres in Verzug ist. Das Mitglied erhält vorerst ab diesem Tag keine IG-Zeitung, Informationen und Mitgliedervergünstigungen mehr. Der endgültige Ausschluß erfolgt automatisch zum 31.12. des laufenden Jahres.

b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.

c) wegen Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und im besonderen Maße die Belange der Haltung von Dülmener Wildpferden und deren Zucht schädigen.

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

Den Ausschluß vollzieht die Mitgliederversammlung (a - d), jedoch kann der Vorstand einen vorläufigen Ausschluß eines Mitgliedes vornehmen (b - d). Der Gekündigte hat nach Erhalt der schriftlich eingeschriebenen Kündigung (b - d) eine Einspruchsfrist von 4 Wochen.

Den ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Recht auf das Vereinsvermögen zu; sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

§ 10

I. Das Mitglied hat seinen Jahresbeitrag bis zum 31.03. des Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

II. Jedes aktive Mitglied hat pro Jahr Arbeitsstunden zu leisten oder alternativ je nicht geleistete Arbeitsstunde einen Kostenbeitrag von 5,00 € in die Vereinskasse zu zahlen. Die Anzahl der Arbeitsstunden sind in der "Anlage zur Satzung - Gebühren" festgelegt. Hat das Mitglied eine Einzugsermächtigung erteilt, wird der Kostenbeitrag eingezogen.

III. Juristische Personen (Vereine, Firmen etc.) werden wie passive Mitglieder im Familienstatus behandelt und haben nur ein Stimmrecht.

IV. Aktive Mitglieder, die 10 Jahre und mehr ein Vorstandsamt bekleidet haben, sind von den Arbeitsstunden befreit.

V. Minderjährige Kinder: Mit der Unterschrift im Antragsformular haften die Eltern (der Vormund) für den Beitrag des Kinder/der Kinder.

§ 11

Organe des Vereins sind:
I. Der Vorstand
II. Die Mitgliederversammlung

§ 12

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender
Zuchtwart
Kassenwart
und dem erweiterten Vorstand:
Veranstaltungsleiter
Protokollführer

I. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf 3 Jahre neu gewählt. Jeweils periodisch werden gewählt:
Vorsitzender
Kassenwart und Veranstaltungleiter
Zuchtwart und Protokollführer

Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich.

II. Unterzeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende alleine oder der Zuchtwart gemeinsam mit dem Kassenwart und Benachrichtigung des gesamten Vorstandes.

III. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundlagen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu im § 3 dargelegten Zwecken zu erfolgen.

IV. Der Vorstand soll bei Bedarf, mindestens jedoch 2x jährlich zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

V. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse sinngemäß aufzunehmen sind.

VI. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.

VII. Wesentliche Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:

1. Des Vorsitzenden und vertretungsweise des Zuchtwartes:
a) Vertretung des Vereins nach innen und außen
b) Leitung der Sitzungen und Versammlungen
c) Genehmigung der vom Kassenwart zu bezahlenden Rechnungen

2. Des Zuchtwartes:
a) Vertretung des Vorsitzenden
b) Vertretung des Vereins gemeinsam mit dem Kassenwart
c) Beratende Tätigkeit in Zucht- und Haltungsfragen, in Zusammenarbeit mit den Landeszuchtverbänden und Behörden

3. Des Kassenwartes:
a) Vertretung des Vereins gemeinsam mit dem Zuchtwart
b) Kassenverwaltung
c) Rechnungslegung
d) Entgegennahme aller Einnahmen und Begleichung der genehmigten Ausgaben. Die Kassenführung wird darüber hinaus durch eine besondere Anweisung geregelt.

VIII. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

1. Des Veranstaltungsleiters:
Übernahme der Vorarbeiten für Schauen und Veranstaltungen und deren Koordination.

2. Des Protokollführers:
Führung der Protokolle

§ 13

Die Vorstands- und Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Besondere Auslagen können auf Antrag erstattet werden. Der Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Vorstand haftet nur bei grob fahrlässigen Fehlern.

§ 14

In der Jahreshauptversammlung werden jährlich 2 Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses. Jeder Kassenprüfer darf nicht öfter als 2x in Folge gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Kassenprüfer werden. Gewählte Kassenprüfer verpflichten sich mit ihrer Wahl, nach geprüfter Kasse zur Versammlung zu erscheinen.

§ 15

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, z. B. Mitgliederbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Zuchtschauen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 16

Ordentliche Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand bei Beschluss durch 2/3-Mehrheit ausgezeichnet werden.

§ 17

I. Die Jahreshauptversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Die Einberufung wird durch die IG-Zeitung oder Rundschreiben bekanntgegeben und hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung sollte die folgenden Punkte enthalten:
a) Genehmigung der Tagesordnungspunkte und Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes
c) Bericht des Zuchtwartes
d) Bericht des Veranstaltungsleiters
e) Bericht des Kassenwartes
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl des Wahlleiters (bei Wahl des Vorsitzenden) und/oder der Wahlhelfer
i) Wahl des Vorstandes
k) Beschlußfassung über Anträge
l) Verschiedenes

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden,

a) wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung länger als 6 Monate in der Zukunft liegt.

b) wenn es im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch den begründeten Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Versammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

III. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Tagesordnung muß in der Einladung bekannt gemacht werden. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

IV. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind ab 16 Jahre stimmberechtigt. Die Eltern (der Vormund) haben kein Stimmrecht für Ihr/e Kind/er (unter 16 Jahre). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handhochheben. Bei nur 1 mündlichen Antrag auf geheime Wahl oder bei Stimmengleichheit hat schriftliche (geheime) Abstimmung zu erfolgen. Satzungsänderungen werden durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch 2/3-Mehrheit beschlossen. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

V. Bei Abstimmungen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen von den Gesamtstimmen abgezogen und nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet.

VI. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsvorgang und die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Protokolle ist jedem Mitglied auf Anforderung auszuhändigen.

VII. Über jeden Tagesordnungspunkt soll eine Diskussion stattfinden. Jedes Mitglied hat das Recht, zu einer Sache das Wort zu ergreifen. Schweift der Redner von der Sache ab, so kann ihn der Vorsitzende zur Sache ermahnen. Wird diese Mahnung wiederholt und nicht befolgt, steht dem Vorsitzenden das Recht zu, demselben das Wort zu entziehen. Mitglieder, welche zu einem Punkt der Tagesordnung sprechen wollen, müssen sich zu Wort melden. Die Worterteilung geschieht in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Anträge auf Beendigung der Debatte müssen sofort erledigt werden. Zur Geschäftsordnung, d. h. zu Bemerkungen, die auf den Gang der Verhandlungen und die Leitung Bezug haben, erhält jedes Mitglied nach dem Sprechenden das Wort. Liegen mehrere Anträge vor, so wird über den weitgehendsten zuerst abgestimmt.

§ 18

Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange noch 8 Mitglieder vorhanden sind. Erfolgt aber eine Auflösung, muss nach § 41 BGB eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder gegeben sein. Erhebt der Vorstand innerhalb der Frist von 1 Monat dagegen Einspruch, ist eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb eines weiteren Monats einzuberufen. Wird dann eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Stimmberechtigten nicht erreicht, wird der vorausgegangene Auflösungsbeschluss hinfällig.

§ 19

Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der schriftlichen Form und müssen fristgerecht beim Vorstand eingegangen sein, um in der nächsten Jahreshauptversammlung abgehandelt werden zu können.

§ 20

Salvatorische Regelung: Sollte einer der Punkte dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so ist dieser durch einen Wortlaut zu ersetzen, der dem ursprünglichen am nächsten kommt. Alle anderen Punkte verlieren dadurch nicht ihre Wirksamkeit.

§ 21

Diese Satzung ist jedem ordentlichen Mitglied auszuhändigen. Die amtlich bestätigte Änderung der Satzung wird in der folgenden IG-Zeitung veröffentlicht.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung in Dülmen am 22.03.2014.

gez. Katja Stephan (Vorsitzende) - gez. Detlev Bleser (Versammlungsleiter) - gez. Claudia Jung (Protokollführerin)

 

Bankverbindung

Die Bankverbindung der IG Dülmener Wildpferd e. V. lautet:

IBAN DE85508525530008070385 • BIC HELADEF1GRG

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft in der IG Dülmener Wildpferd e. V. hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Frist beträgt 3 Monate zum Jahresende, d. h. spätestens am 30. September eines Jahres muss das Kündigungsschreiben dem Vorstand vorliegen. Schreiben, die nach diesem Termin eingehen, werden als Austritt zum Ende des darauffolgenden Jahres angenommen.

Empfänger für die Kündigung ist die Vorsitzende Katja Stephan, Stephanshof, 55286 Wörrstadt, k.stephan@ig-duelmener.de.

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